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Cross Border Leasing: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“? oder: „Geschäft mit dem Scheingeschäft“?

  • Samstag, 2. Mai 2009 @ 06:24
KPÖ in der Donaustadt Die KPÖ sieht sich in ihrer Skepsis und in ihren Warnungen bestätigt!

„Cross border leasing“ (CBL) ist eine „komplexe und hochdifferenzierte“ (lt. „Deloitte & Touche“) Materie. Es betrifft das Zivilrecht national und international, das Steuerrecht und das Unternehmensrecht national und international mit all den Detailproblemen (und das sind sehr viele), und es erfordert Kenntnisse im Finanzwesen.

Kurz: Es bietet eine schier unerschöpfliche Fülle von Fragestellungen und Problemen.

Auch in unserem Bezirk gibt es immer wieder Fragen zum Thema Cross-Border -Leasing. Schließlich sind das Floridsdorfer und das Donausstädter Kanalnetz Objekte eines solches Geschäftes gewordem. Auch spricht man von den ÖBB-Verlusten mit ihren Crossborder-Geschäften... etc.(siehe Kaktusbeiträge vom 01.08.2008, vom 03.12.2008 und vom 31.03.2009

Grund genug, und wir machten das Thema "Cross Border Leasing" zum Inhalt eines Diskussionsabends der KPÖ-Donaustadt mit Leo Furtlehner, Kommunalreferent des Bundesvorstandes der KPÖ. Unsere öffentlichen Bezirksabende in unserem Bezirkslokal (1220 Wien Wurmbrandgasse 17) finden monatlich (jeden zweiten Mittwoch des Monats) statt. Wer mitdiskutieren oder sich einfach informieren will, ist herzlich eingeladen. Der letzte Diskussionabend regte einen Mitarbeiter des Kaktusteams dazu an, sich selbst eingehender mit der Materie "Cross Border Leasing" zu befassen. Für an diesem Thema interresierte KaktusleserInnen dokumentieren wir seinen, (zugegeben etwas längeren) Beitrag. Was versteht man nun unter CBL?

Laut Grunddefinition, dass Leasinggeber und Leasingnehmer ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Im engeren Sinne bezeichnet CBL vor allem solche Leasinggeschäfte, bei denen in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Regulierungen vorherrschen. Beim CBL handelt es sich um verschiedene Verträge (im extremen Einzelfall bis zu 70 Einzelverträge; alle Vertragswerke eines einzigen „Geschäfts“ insgesamt gehen über 1000 bis zu 2000 Seiten), die im Rahmen eines Gesamtplans zusammen abgeschlossen werden und nur als Ganzes verständlich sind. In der Regel wird CBL durchgeführt, um eine unterschiedliche Gesetzgebung in zwei Ländern zu nutzen und dadurch Steuer zu sparen bzw. zu vermeiden.

Bekannt ist insbesondere das CBL mit den USA.

Die steuerlichen Regelungen der USA erlauben es, langfristige Miete wie Eigentum zu behandeln und dadurch steuerlich abzuschreiben. Es ist eine Sonderform des „sale and lease back“ (man verkauft ein Anlagegut und mietet es zurück), eine durchaus üblichen Geschäftspraktik, da sie dem verkaufenden Unternehmen über eine längere Zeit hinweg zur bessere Liquidität verhilft, d.h. die Anschaffungskosten werden auf einen längeren Zeitraum (über mehrere Jahre) verteilt. Was im Normalfalle ein Vorteil ist.

Was ist nun das Besondere daran, an diesem CBL mit den US-Firmen?

„Lease in - lease out“, also eine Vermietung und kein Verkauf an den amerikanischen „Investor“ und Rückvermietung (z.B. der Garnituren der „Wiener Linien“) heißt diese Vertragsgestaltung bis 1999, danach „lease and service contract“ (dabei wird die öffentliche Infrastruktur auf 99 Jahre verpachtet und gleichzeitig für einen kürzeren Zeitraum, etwa zwischen etwa 15 und 40 Jahre, zurückgemietet).

Dass bedeutet also, dass der „Verkauf“ eigentlich kein Verkauf ist! Es wird der US-Steuerbehörde „vorgegaukelt“, der US-Investor habe das Anlagegut gekauft und könne es abschreiben. Durch die unterschiedlichen steuerlichen Regelungen der Länder kommt es zur Fiktion zweier steuerlicher Eigentümer ein und desselben Objektes, die nunmehr beide gleichzeitig dasselbe Objekt steuerlich abschreiben. Da die amerikanische Seite die Abschreibung ohne reale Anschaffungskosten verbuchen kann, handelt es sich um ein reines Steuersparmodell (das darin besteht, dass es sich um eine Verschiebung eines beträchtlichen Teils der Steuerzahlungen handelt). Einen Teil der Steuerersparnis teilt die amerikanische Seite mit dem Leasingnehmer, z.B. den „Wiener Linien“.

Die Kommune bekommt maximal zwei bis acht Prozent des gesamten Transaktionsvolumens (rentiert sich erst ab einem Volumen von € 150 Mio.), den so genannten „Barwertvorteil“. Das Transaktionsvolumen der österreichischen Kommunen und öffentlichen Unternehmen belief sich auf etwa 17,9 Milliarden (in Deutschland etwa 80 Milliarden).

Der Rechnungshof listete auf, dass der Barwertvorteil in Österreich (68% davon Energiesektor, 25% ÖBB und Wiener Linien, 7% sonstige, darunter Gemeinde Wien) sich auf 1,046 Mrd. € beläuft („Die Presse“ vom 23.3.2005), also etwa 14,4 Mrd. ÖS – eine nicht unwesentliche Summe.

Welche Transaktionen sind das?

Es sind kommunale Klärwerke, Kanalsysteme, Heizkraftwerke, Trinkwassersysteme, Straßenbahnen und U-Bahnen, Schienennetze, Messehallen und Schulen, die an US-Firmen über eine Laufzeit von 99 Jahren vermietet und sogleich wieder zurückgemietet wurden. Der US-„Investor“ zahlte für die gesamte Mietzeit den Mietzins in einem Betrag im voraus. Das galt in den USA als „Investition“ und ermöglichte Abschreibungen.

Die Gemeinde mietet die Anlage für eine wesentlich kürzere Laufzeit zurück und erhält die Möglichkeit, nach Ablauf der Mietzeit die Anlage wieder zurück zu „kaufen“. Den Mietzins für die gesamte Laufzeit zuzüglich Rückkaufwert stellt die Gemeinde aus den vom amerikanischen Investor erhaltenen Mietvorauszahlungen einer Bank zur Verfügung. Diese bezahlt davon die laufende Miete an den amerikanischen Investor und nach Ende der Mietzeit den Rückkaufwert. Der Vorteil der Gemeinde liegt in der Differenz zwischen erhaltenen Mietenvorauszahlungen einerseits und geleisteten Mietvorauszahlungen einschließlich Rückkaufwert andererseits. Für die Kommunen stellte die Auszahlung zur (kurz- bis mittelfristigen) Restrukturierung ihrer Haushalte die einzige Bedeutung dar.

Die Bezeichnung der US-Firma als „Investor“ ist irreführend, weil sie nur nach US-Recht investiert. Es ist ein umgangssprachlicher Begriff, der fachsprachlich in Wirklichkeit einen Trust bezeichnet, der eigentlich nicht in Objekte investiert, sondern nur das Steuerrecht in den USA ausnützt. Nach österreichischem und deutschem Recht ist die US-Firma lediglich Mieter – und gleichzeitig Vermieter. Der zivilrechtliche Eigentümer ist nach wie vor die Kommune (z.B. in Österreich). Neue Investitionen in die Anlage während der Laufzeit hat entsprechend nicht die US-Firma zu tätigen, sondern die Kommune muss dafür sorgen, dass die Anlage ihren vertraglich festgelegten Zweck über den gesamten Zeitraum erfüllt. Denn der US-„Investor“ seinerseits muss seinem Finanzamt jährlich Nachweis liefern, dass die Anlage intakt ist. Daraus ergeben sich im Konfliktfall Schadenersatzforderungen gegen die Kommune. Dies ist aufgrund der langen Vertragslaufzeiten nicht unproblematisch. Vertragliche Rückzahlungen betragen oft ein Mehrfaches der einst gewonnenen Barwertvorteile.

Nachteile und Risiken

Das eine ist das Betriebsrisiko, das gerade vorher angesprochen wurde. Es sind die langen Laufzeiten, nicht die 99 Jahre der Vermietung, sondern die lange Rückmiete von bis zu etwa 35 Jahren. In diesem langen Zeitraum müssen alle bei Vertragsabschluss eingegangenen Bindungen und Einschränkungen eingehalten werden. Zum einen dürfen die Anlagen nicht verkleinert oder redimensioniert werden, sie dürfen also vor allem nicht billiger werden. Zum anderen müssen alle eingeschalteten Banken weiter existieren und das vorgeschriebene Rating behalten. Sämtliche nachträgliche Änderungen gehen auf Kosten der Kommunen und diese tragen auch alle damit zusammenhängenden Risiken, was in der Praxis den Barwertvorteil bei weitem übersteigen kann. Das konkrete Ausmaß der Risiken ist jedoch nur in jedem Einzelfall speziell zu überprüfen, da die einzelnen Vertragsgestaltungen doch ein wenig voneinander abweichen.

Womit man bei einem weiteren Risiko angelangt ist: Vertraglich wurde eine Geheimhaltungspflicht festgeschrieben, die Verträge sind nicht öffentlich einsichtlich. Die Vertreter der Kommunen haben sich verpflichtet, bestimmte Vertragsinhalte nicht der Öffentlichkeit zukommen zu lassen. Logik: Dreht man ein krummes Ding, darf natürlich keiner was davon erfahren!

Gerichtsstand USA

Die Verträge wurden nach New-York-City-Recht abgeschlossen mit dem Gerichtsstand New York. Dies deshalb, weil die großen amerikanischen Anwaltskanzleien dort ihre Zentrale haben und dessen Vertragsrecht bekannt und bewährt ist. Kann man so oder so sehen (zum Vorteil des „Investors“ oder nicht?) Jedenfalls hat bereits in einigen Fällen das zuständige Gericht in New York das Urteil gesprochen: Die „Investoren“ seien nicht wirkliche Eigentümer, sie könnten deshalb keine Steuerabschreibungen auf Ihre „Investitionen“ und auf die Zinsen für die Darlehen bekommen, die sie für den „Kauf“ aufgenommen haben.

US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service)

CBL wurde in den USA von der Finanzverwaltung schon immer abgelehnt. Ursprünglich sollte diese Gestaltung zur Finanzierung des Boeing-Flugzeug-Absatzes dienen und nicht zum Vorteil europäischer Leasingnehmer. Spätestens seit etwa 1999 weiß man auch in Europa (CBL wurde in Form des „lease in lease out“ von der US-Finanzverwaltung für unzulässig erklärt), dass die US-Steuerbehörde diese Machenschaften nur mehr als Scheingeschäft sah und immer weniger gewillt war, dies auch zu tolerieren. Nichts desto trotz sahen es die meisten europäischen Lokalpolitiker als so gegeben und von den US-Finanzbehörden auch so gewollt, dass diese Scheingeschäfte weiter toleriert und auch weiter abgeschlossen werden könnten. Die Erwartung eines insgesamt in die vielen Milliarden € gehenden „Körberlgeldes“ trübte ihren Blick. Folge war jedoch nicht die Abschaffung des CBL, sondern die Änderung zum „Service-Contract-Vertrag“ (steuerlich noch aggressiver strukturiert und, da der Vorteil nicht mehr so groß war, wurden die Transaktionsgrößen erweitert).

Steuervorteile aufgehoben – US-Kongreß-Beschluss 2004 kippt Bestimmungen

Schließlich wurde diese Praxis ab 2004 vom US-Gesetzgeber nicht mehr akzeptiert. Dieser Beschluß kam aus zwei Gründen zustande:
Zum einen wurde die lange Zeit praktizierte Geheimhaltung unfreiwillig durchlöchert. Einzelheiten der Verträge wurden bekannt. Zudem bildeten sich in Deutschland und Österreich Bürgerinitiativen gegen diese CBL-Verträge. Zum anderen brauchte die US-Regierung wegen des Irak-Krieges Geld und stopfte das Steuerloch.

Aber: Die alten Verträge haben zwar noch Gültigkeit (die letzten bis etwa 2034), jedoch konnten keine neuen mehr abgeschlossen werden. Auf etwa 10,2 Milliarden $ bezeichnete man die jährliche Summe, die dem amerikanischen Fiskus entging. Der US-Kongreßbeschluß von 2004 hat den steuerlichen Hintergrund festgestellt, dass es sich dabei um Scheingeschäfte „ohne ökonomische Substanz“ handelt und der „einzige Zweck die Steuerabschreibung“ sei. Diese steuerbegünstigte Auslands“investition“ ist aber gar keine Realinvestition. Sie führt als „typisches strukturiertes Finanzprodukt“ zu keinem einzigen neuen Arbeitsplatz, zu keiner einzigen neuen Dienstleistung.

Weitere Problematiken

  • Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Österreich bzw. anderen Ländern stehen , können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherige CBL ersetzt werden müssen. Demnach führte jeder Barwertvorteil, sei er auch eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist.

  • Jedoch bedachte man nicht die Vielzahl von Einschränkungen, die die Verträge aus wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung der Bewohner darstellen könnten. Hinzu kommen Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden, und sonstige weitere Kosten. Den Kommunen fehlen oft Spezialisten, die die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge verstehen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfangreiches Vertragscontrolling einzurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die sehr teuer sind. Dies wurde bei Vertragsabschluß häufig nicht bedacht bzw. bei getroffenen Entscheidungen vielleicht vorsätzlich verdrängt. Es ergibt sich auch die Frage, ob der Barwertvorteil direkt ins Gemeindebudget eingeht oder nicht doch z.B. der Abrechnung des Wasser- und Abwassersystems gutzuschreiben ist. Dies müsste ausjudiziert werden.

  • Auch das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL ist ein großes Problem: Wie kann es sein, dass Entscheidungen und Verträge nicht einmal den Gemeinderäten, geschweige denn den Bewohnern, vollinhaltlich und mit all ihren Bedeutungen zur Verfügung stehen? Selbst für den ehemaligen deutschen CSU-Innenminister Günther Beckstein (die CDU diskutierte das Verbot von CBL-Verträgen) liegen CBL-Geschäfte „hart an der Grenze zur Legalität“.

    CBL-Verträge mit USA-Firmen gingen außer Österreich und Deutschland u.a. auch Kommunen aus folgenden Staaten ein: Japan, ¬Schweiz, Niederlande, Spanien, Frankreich, Belgien.

    Wie sah und sieht es in Österreich aus?

    CBL-Aktivitäten in Österreich waren bzw. sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Austro Control: Flugsicherungsanlagen
  • BEWAG: Stromnetz
  • BEGAS: Gasnetz
  • Connect Austria: Ãœbertragungsanlagen
  • Energie AG Oberösterreich: Stromnetz, Wasserkraftwerke
  • Immofinanz: Bürogebäude Wienerberg
  • Innsbrucker Kommunalbetriebe: Kläranlagen und Kanäle
  • Linz AG: Fernwärmewerk, Fernwärme- und Stromnetz
  • ÖBB: Bahnhöfe, Lokomotiven, Waggons, Signalanlagen
  • Post AG: Postsortieranlagen in Wien-Inzersdorf, Graz, Salzburg und Innsbruck
  • Telekom und Mobilkom Austria: diverse Ãœbertragungsanlagen
  • TIWAG: Wasserkraftwerke
  • Verbund: 8 Donaukraftwerke
  • Wiener Linien: U-Bahn und Straßenbahnnetz
  • Stadt Wien: Kanalisation im 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk (über 500 Mio. € und 35 Jahre bis 2037)

    Hatten sich im Wiener Gemeinderat die Grünen 1999 noch für die Zustimmung zu den CBL-Verträgen entschieden, so entwickelten sie schlussendlich doch den heftigsten Widerstand gegen neue Verträge, wie aus dem wörtlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom 23.04.2003 zu entnehmen ist. GR Dipl.Ing. Martin Margulies stellte dar, dass es sich hierbei um ein Scheingeschäft handelt und dass es dabei um unvorhersehbare Risiken ging und man demzufolge nicht zustimmen könne. Es lohnt sich, dieses wörtliche Sitzungsprotokoll; Seiten 25-41.zu lesen!

    Die Gemeinde Wien hat inzwischen zwei der insgesamt sechs CBL-Verträge aufgelöst, da anscheinend der amerikanische „Investor“ an die Gemeinde herantrat (offensichtlich auf Anraten der US-Steuerbehörde, die diese Verträge gekappt haben wollte), mit der Ersuchen, aus diesen Verträgen auszusteigen. Während in einem Fall sämtliche Gewinne beim Wiener Unternehmen blieben, mussten die Wiener Stadtwerke im anderen Fall einen kleineren Teil der Prämie zurückzahlen („Die Presse“ vom 16.02.2009). Bisher, so scheint es, ist die Gemeinde Wien aus diesem Dilemma mit Gewinn ausgestiegen. Hoffen wir, dass es auch bei den restlichen Verträgen so sein wird. Jedenfalls bleibt der äußerst schale Beigeschmack, dass man den US-amerikanischen Steuerzahler (und das sind sicher nicht die Unternehmen) übers Ohr gehauen hat.

    Ebenso stieg die EAG (Energie AG Oberösterreich) mit einem Plus von € 26 Mio. netto aus, so Generaldirektor Leo Windtner (der Finanzvorteil betrage aufgezinst 58 Mio. €). Die Verträge über die Wasserkraftwerke, die bis 2042 laufen, bleiben vorerst bestehen, so denn nicht ein Angebot zum Ausstieg aus diesen Verträgen einlangen sollte.

    Abschließend:

    Diese Kurzzusammenfassung orientierte sich im Wesentlichen auf einer kurzen, aber prägnanten, Darstellung in WIKIPEDIA (unter „Cross-Border-Leasing“ zu finden). Es gibt zu diesem Thema im Internet eine Fülle von Stellungnahmen und Beiträgen (angefangen von der deutschen Gewerkschaft ver.di, über die Westfälische Universität Münster bis hin zu den Werkstattgesprächen der SPD-Fraktion im dt. Bundestag, Werner Rügemer und Prof. Dr. Thomas Hartmann-Wendels u.v.a.) – wer sich dafür interessiert, hat eine Lektüre für viele Tage. Ein ganzes Buch ließe sich darüber schreiben. Wir hoffen, dass wir einige wesentliche Aspekte kurz darlegen konnten und legen darauf wert, dass dies auch nicht annähernd vollständig die gesamte Problematik im Detail darstellen kann.

    Jedenfalls: die KPÖ hat vor dieser Art „Geschäfte“ zu machen von Beginn an gewarnt und leider recht bekommen.