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Mietrechtsgesetz:

  • Montag, 2. Januar 2006 @ 16:43
Wohnen Die Wohnrechtsnovelle 2005, die ungefähr fünfzehnte Änderung des Mietrechtsgesetzes (MRG) seit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 1982, kommt also vorläufig nicht. Ursprünglich für Juli 2005 geplant, tritt sie weder am 1. Jänner und noch am 1. Mai 2006 in Kraft. Vielleicht bleibt sie uns endgültig erspart und wird das MRG ausnahmsweise endlich einmal im Interesse der Mieter verändert. Große Hoffnungen darauf sollte man aber nicht setzen. Bisher hat noch jede Änderung neben kleinen Vorteilen eine Menge Verschlechterungen für die Mieter gebracht. Der Kampf um ein soziales Mietrecht muß also verstärkt (weiter-)geführt werden.

Eine Verbesserung für die Mieter ist auch im nun gefallenen Entwurf für die Novelle vorgesehen gewesen: Den Mietern hätte die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, bei Vorliegen von erheblichen Gefahren oder erheblicher Gesundheitsgefährdung im Mietgegenstand die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Vermieters durchzusetzen. Angesichts der unzulänglichen und oftmals gefährlichen elektrischen Leitungen in vielen Altbauwohnungen wäre dies sicher von nicht unerheblicher Bedeutung (gewesen).

OGH: "Bleirohre kein Problem"

Interessant wäre diese Seite der geplant gewesenen Novelle auch in Bezug auf die in vielen Wiener Häusern befindlichen Wasserrohre aus Blei geworden. Dass diese gesundheitsgefährdend sind, weiß geradezu ein jeder. Für den Obersten Gerichtshof ist das aber kein Problem. Die Höchstrichter sind jüngst zu der Auffassung gelangt, dass der Mieter auf Basis der geltenden Bestimmungen (Mietrechtsgesetz, Lebensmittelgesetz, Trinkwasserverordnung) keine Möglichkeit hat, einen Austausch von Bleirohren durchzusetzen. Neben einer Reihe nur dem Juristen verständlichen (aber nicht unbedingt einsichtigen) rechtlichen Argumenten, kann dem Urteilsspruch auch entnommen werden, dass dem Übel anders als mit einem Austausch der alten Bleirohre gegen moderne Kupferrohre begegnet werden könnte.

Die Lösung? Das Wasser solange rinnen lassen, bis kein bleihältiges Wasser mehr aus der Leitung kommt! Wie lange das dauert, ist von Fall zu Fall verschieden und kann nur erraten werden. Also wird man wohl entweder teures Wasser verschwenden oder lieber eine Erkrankung riskieren. Ob das im Sinne des Gesetzgebers ist? Im Interesse der Betroffenen sicher nicht!