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Gemeindebausanierung nur auf Kosten der MieterInnen?

  • Samstag, 19. Dezember 2009 @ 08:04
Wohnen von Josef Iraschko, Wohnrechtsexperte im MSZ-MieterSelbsthilfeZentrum der KPÖ-Wien und KPÖ-Bezirksrat in der Leopoldstadt

Auch in mehreren Gemeindebauten im 22. Bezirk sind von WIENER WOHNEN als Eigentümerin durchgehende Sanierungsmaßnahmen (sogenannte reine Erhaltungsarbeiten) geplant. Diese sollen auf Wunsch von WIENER WOHNEN in den meisten Fällen zusätzlich mit einer thermischen Sanierung und mit Dachgeschoßaufbauten, sowie mit Verbesserungsarbeiten, wie z.B. Einbau von Aufzügen (sogenannte Sockelsanierung) verbunden werden. Im Zuge einer solchen allgemeinen Gebäudesanierung wird vielen MieterInnen, wo es räumlich und technisch möglich ist, auch eine Standardverbesserung ihrer Wohnung auf eigene Kosten (genannt Huckepack-Vereinbarung) angeboten.

So wichtig und häufig auch auf Grund des Alters notwendig solche Gebäudesanierungen sind, so sollte nicht übersehen werden, dass sämtliche Maßnahmen an und in den Gebäuden in erster Linie eine enorme Aufwertung der Gebäude für die Eigentümerseite, also auch für WIENER WOHNEN, bringen.

Stellt sich natürlich zuerst die Frage: wer bezahlt das? Um es gleich vorweg zu nehmen: es sind zu 100% die Mieterinnen und Mieter, falls keine öffentliche Förderung möglich ist. Und egal, ob öffentliche Förderung zu Gunsten der MieterInnen oder nicht: die VermieterInnen-Seite zahlt keinen Cent. Im Gegenteil, durch vielerlei finanzielle Anreize verdienen die HausbesitzerInnen an der Sanierung noch eine Menge Geld.

Die Durchsetzung höherer Mieten erfolgt im Zuge eines sogenannten § 18 MRG (Mietrechtsgesetz-) Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. Die Mieterhöhung erfolgt dabei in mehreren Schritten: zuerst wird der meist in Gemeindebauten vorgeschriebene jeweilige Kategoriemietzins auf den sogenannten Richtwertmietzins angehoben. z.B. Kategorie-A-Miete von derzeit € 3,08/qm auf Richtwertmiete von derzeit € 4,73, somit eine Mietsteigerung von knapp 54%.

Findet das eingereichte Bauvorhaben auch damit nicht seine Deckung, dann kann von der Schlichtungsstelle auf eine weitere Erhöhung entschieden werden. Die Mieterhöhung bei reinen Erhaltungsarbeiten gilt für 10 Jahre.

Die Schlichtungsstelle hat auch zu überprüfen, ob die Baumaßnahmen notwendig und die Kosten dafür angemessen sind. Als Grundlage für die Mietenberechnung gelten die Wohnungsnutzflächen und die Wohnungskategorie zum Zeitpunkt der Anmietung durch die MieterInnen. In der Berechnung der auf sämtliche MieterInnen zu überwälzenden Baukosten müssen die Mietzinsüberschüsse der vergangenen 10 Jahre berücksichtigt werden. In den Gemeindebauten gibt es fast nie Überschüsse, sondern fast nur - und zwar enorme - Verluste, die dann entsprechend mietzinssteigernd wirken.

Es ist unbedingt ratsam, dass möglichst viele MieterInnen sich an dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle beteiligen bzw. über Hausversammlungen ihre MieterInnen-Beiräte damit beauftragen. Grundsätzlich hat aber jede Mieterin, jeder Mieter das Recht sich an den Verhandlungen zu beteiligen und seine Sicht der Dinge vorzubringen (z.B. Notwendigkeit von geplanten Erhaltungs- und/oder Verbesserungsmaßnahmen), bzw. sogar durchzusetzen.

Das gesamte §18-Verfahren ist leider wesentlich komplizierter als hier dargestellt werden kann. Das MSZ der KPÖ-Wien steht selbstverständlich bei Bedarf mit Rat und Tat zur Verfügung.

MieterSelbsthilfeZentrum (MSZ) der KPÖ-Wien
Kostenlose mietrechtliche Beratungen durch Josef Iraschko, Wohnrechtsexperte im MSZ-MieterSelbsthilfeZentrum der KPÖ-Wien
Telefonische Terminvereinbarung für Donnerstag + Freitag 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch 10:00 – 13:00 Uhr unter 480 88 33
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